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Info Stundung, Kürzung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub

Stundung, Kürzung von Vorauszahlungen, Vollstreckungsaufschub

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

vor wenigen Tagen haben wir Sie bereits auf die Möglichkeit der Steuerstundung hingewiesen. Jetzt wurden einige Fragen zusätzlich auf Bundesebene geklärt. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen diese überarbeiteten Informationen nochmals zukommen lassen. Wichtig, auch hier betonen wir wieder, dass Sie hier diesbezüglich das Vorgehen ggf. auch mit Ihrem Steuerberater besprechen. 

Unternehmen wird angesichts der Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie durch liquiditätsschonenden Steuervollzug entgegengekommen. Es geht um erleichterte Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Bundeseinheitliches Vorgehen

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälliger oder fällig werdender Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge werden auch dann nicht abgelehnt, wenn Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt.

Auch möglich sind Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen. Diese sind allerdings besonders zu begründen.

Vollstreckungen werden auf Antrag oder wenn die Situation der Finanzverwaltung anderweitig bekannt wird bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt, falls der betroffene Schuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. Das gilt für alle rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden oben aufgeführten Steuern. Falls es zur Aussetzung kommt, werden die ab 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern erlassen.

Die Handhabung bei der Gewerbesteuer weicht aufgrund der Zuständigkeit der Kommunen davon ab. Sie ergibt sich aus dem folgenden Abschnitt.

Umsetzung und Antrag in Bayern

Der Freistaat Bayern hat für entsprechende Anträge ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ ins Netz gestellt. Der Antragsteller muss bestätigen, dass Anlass des Antrags die Auswirkungen des Coronavirus sind bzw. infolge der Pandemie Steuerzahlungen derzeit nicht geleistet werden können. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht, eine Beilage von Nachweisen wird nicht verlangt. Der Antrag auf Stundung muss beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Das ist sowohl postalisch als auch per E-Mail (Scan des unterschriebenen Antrags) zulässig.

  • Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Für die Lohn- und die Kapitalertragsteuer ist keine Stundung möglich. Für Stundungs- und
    Erlassanträge zur Gewerbesteuer ist immer die Kommune der Ansprechpartner.
  • Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden. Kürzungen von Vorauszahlungen der Gewerbesteuer müssen parallel bei der betroffenen Kommune beantragt werden.

Die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Ein Formular dazu gibt es nicht.

Bund, insbesondere Energie- und Luftverkehrsteuer

Für einen Teil der Steuern ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Besonders wichtig sind hier die Energie- und die Luftverkehrsteuer. Informationen zu Stundungs- und Kürzungsanträgen und zur Aussetzung von Vollstreckungen bei diesen Steuern finden Sie unter Zoll-Online: Informationen zu den Auswirkungen der Coronakrise . Direkte Ansprechpartner sind in dem Fall die Hauptzollämter. Weitere Optionen, speziell auch zur Versicherungssteuer, sollen übe! r das Bundeszentralamt für Steuern folgen.

Wichtige Termine

Anträge sollten rechtzeitig vor anstehenden Zahlungsterminen gestellt werden. Dafür spielen neben in Bescheiden gesetzten Fristen insbesondere fix anstehende Steuertermine eine Rolle. Zu Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer finden sich dazu nähere Informationen auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Steuern (siehe Link auf der rechten Seite).

Als Zahltermin für die Energiesteuer ist der 10. Tag jeden Monats, für die Luftverkehrsteuer der 20. Tag jeden Monats einschlägig. Im Dezember gibt es jeweils Sonderregelungen.

Sollten uns neue Informationen erreichen, werden wir Sie auch am Wochenende informieren.

Abschließend möchte ich Ihnen – trotz der angespannten Situation – ein schönes Wochenende wünschen, bleiben Sie zuhause!

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Dinter
- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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