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Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

den BDS erreichen zahlreiche Anfrage zu den Sofortmaßnahmen für Kleinstunternehmen und Soloselbständige vom BUND. Der BDS informieret in der Regel erst, wenn alle Einzelheiten und die jeweiligen Anträge vorliegen. Bei den angekündigten Maßnahmen durch die Bundesregierung ist dies noch nicht der Fall. Sie werden durch uns alle Einzelheiten erfahren, sobald uns alles bekannt ist. Wir möchten Ihnen in dieser Info aber trotzdem die ersten Eckdaten mit auf den Weg geben, die Ihnen über die Medien bereits der Sache nach bekannt sind. 

Die Bundesregierung bereitet ein Programm vor, das angesichts der Corona-Probleme Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen Soforthilfe leisten soll. Dazu gehören auch Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Es geht vor allem um solche Unternehmen und Unternehmer, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Dafür werden bis zu 50 Milliarden Euro bereitgestellt.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms

Das Programm soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und ihnen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen helfen.

Zielgruppe

Förderberechtigt sind Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe.

Umfang der finanziellen Hilfe

Diese Zielgruppen können nachfolgender Staffelung Soforthilfe erhalten:

  • bis zu fünf Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate
  • bis zu zehn Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro Einmalzahlung für drei Monate

Die Beschäftigtenzahlen beziehen sich auf Vollzeitäquivalente. Teilzeitkräfte können also auf Vollzeit umgerechnet werden.

Handhabung in Bayern

In Bayern sollen die Maßnahmen nach derzeitigem Kenntnisstand so umgesetzt werden, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/Land) herangezogen wird.

Spezielle Fördervoraussetzungen und Antrag

Voraussetzung der Förderung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Corona-Schaden darf erst nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.

Der Antrag soll nach Möglichkeit elektronisch gestellt werden. In ihm ist zu versichern, dass bedingt durch die Corona-Pandemie die Existenz bedroht ist bzw. ein Liquiditätsengpass vorliegt.

Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden Zuschüsse ggf. zurückgefordert.

Das Förderprogramm wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bewirtschaftet. Die Anträge sind allerdings an die Länder bzw. Kommunen zu richten, die sie bearbeiten und bewilligen, Auszahlungen vornehmen und dann, wenn sich herausstellt, dass Fördervoraussetzungen nicht zutrafen, Mittel auch zurückfordern.

Steuerliche Behandlung der Förderung

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

 

Ich persönlich empfehle, den Antrag nicht übereilt zu stellen, sondern zumindest so lange zuwarten, bis die Auswirkungen auf das eigene Geschäft realistisch abgeschätzt werden können. Bitte ziehen Sie auch Ihren Steuerberater hinzu! In dieser Sache werde ich in den nächsten Tagen noch weitgehender informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Dinter
- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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