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Corona-Info: Soforthilfe Liquidität ohne Vermögensprüfung, Voraussetzungen für KfW-Schnellkredit

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

anbei die aktuellen BDS-Corona-Informationen:

 

Soforthilfe: Liquiditätsengpass erfolgt ohne Vermögensprüfung

 

Zur Soforthilfe in Bayern wird immer wieder gefragt, ob der Verzicht auf die Vermögensprüfung auch für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten gilt. Das ist der Fall. Wir stellen dar, was das für die Betroffenen bedeutet.

 

Online-Antrag stellt Verzicht auf Vermögensprüfung klar.

 

Im Antragsformular wird klargestellt, dass auch für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern keine Vermögensprüfung erfolgt.

 

Die damit gültige Definition des Liquiditätsengpasses sieht wie folgt aus:

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Soforthilfe also nicht auf Personalaufwand bezieht.

 

Vorgabe hat weitreichende Folgen zu Gunsten der Unternehmen

 

Diese Vorgabe bedeutet, dass keine Vermögensprüfung stattfindet, Unternehmer werden also nicht auf Rücklagen – ob im Unternehmen oder privat – zurückgreifen müssen, bevor sie Soforthilfe beantragen.

 

Soforthilfe wird zudem unabhängig von der Inanspruchnahme anderer Maßnahmen (etwa Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeitragen oder Förderkredite) gezahlt.

 

Hier kommen Sie zum Antrag auf Soforthilfe: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

KfW-Schnellkredit

 

Am 06. April 2020 haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier einen KfW-Schnellkredit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorgestellt. Er gilt zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hilfsprogrammen.

Während die Kreditvergabe grundsätzlich eine Fortführungsprognose zur weiteren Entwicklung des antragstellenden Unternehmens durch die Banken bzw. Sparkassen erfordert, bezieht sich die Prüfung beim Schnellkredit allein auf die Situation in der Vergangenheit:

  • Das Unternehmen muss im Jahr 2019 bereits existiert haben.
  • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Das Unternehmen muss 2019 einen Gewinn erwirtschaftet haben.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann ein Unternehmen den Schnellkredit beantragen, wenn es

  • ein Unternehmen mit 11 bis 49 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 500.000 Euro, betragen.
  • ein Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern ist; hier kann die Höhe des Kredits bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, höchstens 800.000 Euro, betragen.

Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein fester Darlehenszins von 3 Prozent erhoben. Die Kreditlaufzeit beträgt 10 Jahre. Banken bzw. Sparkassen können nach Aussage der beiden Bundesminister bereits am Donnerstag, 09. April 2020 mit der Bearbeitung der Schnellkredite beginnen. Sobald weitere Einzelheiten zu den Bedingungen des Schnellkredits vorliegen, werden wir aktuell berichten. Ebenso werden wir Sie über Änderungen bei den bayerischen Programmen informieren.

 

Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlungen für Beschäftigte: Zwischenstand

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei auszahlen können – als Bar- wie als Sachleistung.

Die Steuer- und Abgabenfreiheit soll gestützt auf bestehende, entsprechend interpretierte Normen ohne Eingriff in das Gesetz herbeigeführt werden. Einzelheiten soll ein sogenanntes BMF-Schreiben bekanntgeben, das wohl spätestens am Donnerstag dieser Woche veröffentlicht wird. Aus aktueller Sicht lässt sich Folgendes sagen:

 

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit verbundene Auflagen

  • Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten.
  • Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
  • Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt.

Reichweite der Befreiung

 

Aktuell erreichen den BDS Fragen zur Reichweite der Befreiung, nämlich

  • Ist es vorgesehen, die Befreiung auf bestimmte Branchen oder auf Sonderzahlungen für Leistungen mit bestimmten Merkmalen zu beschränken?
  • Gilt die Befreiung auch für Sonderzahlungen, die sich auf vor dem o.g. Zeitraum erbrachte Leistungen beziehen?
  • Umfasst die Abgabenbefreiung auch den SV-Beitrag des Arbeitgebers?

Die oben dargestellten, vom BMF per Pressemeldung bekanntgegebenen Auflagen lassen vermuten, dass diese Fragen jeweils im Sinne einer sehr weitgehenden Begünstigung zu beantworten sind. Konkret wird sich das allerdings erst sagen lassen, wenn das erwähnte BMF-Schreiben vorliegt.

 

Die Sonderzahlung bleibt eine Leistung von Arbeitgebern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer leitet sich aus der neu vorgesehenen Regelung also nicht ab.

 

Beste Grüße und bleiben Sie gesund!

 

Dr. Harald Dinter

- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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