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Steuererleichterungen aufgrund des Corona-Viruses

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

Unternehmen wird angesichts der Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie durch liquiditätsschonenden Steuervollzug entgegengekommen. Konkret geht es um erleichterte Stundung, einfache Kürzung von Vorauszahlungen und den Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Vorgehen Bayerns

Der Freistaat Bayern hat für entsprechende Anträge ein sehr einfach gehaltenes Formular „Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus“ (Link markieren, rechte Maustaste; Link öffnen) ins Netz gestellt. Konkrete Vorgaben zur Art der Beeinträchtigungen gibt es nicht. Ein Nachweis muss dem Antrag nicht beigelegt werden.

  • Die Stundung ist vorerst über drei Monate vorgesehen. Sie kann für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden.
  • Die Kürzung von Vorauszahlungen kann mittels des Formulars für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer beantragt werden.

Vollstreckungsmaßnahmen setzt die bayerische Finanzverwaltung bei unmittelbarer Betroffenheit bis Jahresende aus. Das muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden, ein Formular dazu gibt es nicht.

Eine Stundung der Gewerbesteuer müssen Unternehmen bei der zuständigen Kommune beantragen.

Energie- und Luftverkehrsteuer

Für einen Teil der Steuern ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Besonders wichtig sind hier die Energie- und die Luftverkehrsteuer. Informationen zu Stundungs- und Kürzungsanträgen und zur Aussetzung von Vollstreckungen bei diesen Steuern finden Sie unter www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/uebergreifend_coronavirus.html?nn=280764#doc368868bodyText3 (Link markieren, rechte Maustaste; Link öffnen).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Dinter
- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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