· 

Update vom Steuerberater

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

gern leite ich die aktualisierten und erweiterten Informationen von meinem Steuerberater Ihnen weiter:

 

1. Dem Soforthilfepaket aus dem Etat der Bundesrepublik Deutschland hat der Bundesrat am Freitag erwartungsgemäß zugestimmt. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft. Die Formulare sollen entsprechend bis kommenden Mittwoch verfügbar sein. Ich plane, diese weiterzuleiten, sobald mir diese vorliegen. Es ist geplant, dass die vom Freistaat Bayern gewährte Soforthilfe angerechnet wird. Damit bleibt dieser Baustein wohl für die Meisten tatsächlich ein „Tropfen auf den heißen Stein“.

 

2. Umfangreiche Stundungsmöglichkeiten bestehen wie für Steuernachzahlungen / Sozialversicherungsbeiträge / ggf. Miet-/Pacht-/ Darlehenszahlungen u. a. m. (nicht jedoch für Lohnsteuer / Kapitalertragsteuer):

Hier der ausdrückliche Hinweis und die Empfehlung, nur im äußersten Notfall hiervon Gebrauch zu machen und auch nur nach Rücksprache mit den entsprechenden Gläubigern bzw. entsprechender Antragstellung. Das Problem wird hier nur auf andere Schultern verlagert, man verliert aufgrund einer Vielzahl von Gläubigern sehr schnell den Überblick und die Beträge könnten ggf. sehr schnell nach Ende des jetzigen Ausnahmezustands (u. U. mit hohen Verzugszinsen) sofort fällig gestellt.

An der Stelle bleibt es bei der ursprünglichen Empfehlung: Nur ein Antrag auf Erlass der Einkommen-/Gewerbe- und Körperschaftssteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2020. Das sind Zahlungen, die tatsächlich immer noch dann gezahlt werden können, wenn klar ist, wie das Wirtschaftsjahr 2020 gelaufen ist. Auch der Antrag auf Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 (betrifft diejenigen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben haben) ist ein guter Weg.

 

3. Der auf jeden Fall beste Weg ist es, eine tatsächlich unvermeidbar entstehende Deckungslücke durch ein Darlehen der Hausbank zu füllen (siehe hierzu den Link zu den KfW-Webinaren der letzten Mail). Uns ist bewusst, dass die Banken derzeit sehr zögerlich reagieren und auch schlecht erreichbar sind…bleiben Sie jedoch hier sehr hartnäckig. Im Zweifel senden Sie einfach den bereits bearbeiteten Antrag auf ein KfW-Darlehen an die Hausbank (neben Scan/Mail bietet hier das alte Fax den dokumentierten und bestätigten Versand des Antrags). Der Antrag ist unter „https://corona.kfw.de/“ abrufbar. Der Vorteil eines solchen Darlehens: Ein Gläubiger, feste Tilgungs-/Zinsraten und ein stets überschaubarer Darlehensbetrag.

 

4. Sofern dies alles nichts mehr hilft, besteht nun für Selbständige ein erleichterter Zugang auf Grundsicherung, d. h. es gibt staatliche Unterstützung für den Lebensunterhalt derzeit auch ohne Prüfung von Einkommens-/Vermögensverhältnissen.

5. Sollte ein Unternehmen / ein Unternehmer unmittelbar von Quarantänemaßnahmen betroffen sein, verweisen wir auf die Möglichkeit, den dadurch entstandenen Verdienstausfall nach § 56 Infektionsschutzgesetz zur Erstattung zu beantragen. Das Formular dazu liegt bei und wird hoffentlich von niemandem von Ihnen benötigt.

 

6. Es wurden Moratorien für die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten in Folge von nicht fristgerecht entrichteten Miet-/Pacht-/Darlehenszahlungen (etc.) sowie bei der Insolvenzantragspflicht beschlossen (zunächst bis 30. Juni 2020; wird aber wahrscheinlich bis 30. September 2020 verlängert). Auch hier gilt: Vorsicht bei dem Aussetzen von solchen Zahlungen – diese müssen zumindest zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt werden und häufen sich dadurch ggf. unüberschaubar an. Hier ist es auf jeden Fall besser, mit dem betroffenen Gläubiger (Vermieter etc.) eine entsprechende Vereinbarung wie bspw. eines Miet(teil)erlasses zu vereinbaren, bevor alle Stricke reißen.

 

7. Eine gute Quelle für weitere Informationen / Formulare / weiterführende Links usw. ist auch die Seite des Bundesverbands der mittelständischen Wirtschaft („www.bvmw.de/themen/coronavirus/downloads/“)

 

8. In dem am Freitag beschlossenen Maßnahmenpaket wurde auch ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und kleine Unternehmen (bis 10 Mitarbeiter und unter € 2,0 Mio. Umsatz bzw. Bilanzsumme) gegenüber Honorarforderungen aus laufenden Arbeiten wie bspw. der Lohn- und Finanzbuchhaltung ab 1. April 2020 eingeführt. Auch hier gilt die Empfehlung, vorab mit dem Gläubiger eine (einvernehmliche) Regelung zutreffen. Im Umkehrschluss führt das zur Notwendigkeit der Zahlung angemessener Vorschüsse, gerade in einer Phase, in der die Unternehmen vor allem bspw. die Lohnbuchhaltung sehr dringend benötigen, um überhaupt vom Kurzarbeitergeld profitieren zu können.

 

9. Falls Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben achten Sie darauf, dass für die Lohnbuchhaltung noch Daten von Ihrer Lohnbuchhaltung / ihrem Steuerberater erfragt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Dinter

- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

zum Profil von Dr. Harald Dinter

Download
Verdienstausfallentschädigung - Antrag
Adobe Acrobat Dokument 700.1 KB