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Soforthilfe; Update; Anträge NUR noch online!

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

jetzt noch einmal die ausführliche Information aktualisiert zum Antrag auf Soforthilfe.

 

Vorweg:

Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden.

Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

Das Antragsformular finden Sie über folgenden Link:

 

Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.

Wer ist antragsberechtigt?

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (vom Soloselbständigen bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten gilt:

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und Unternehmen (bis zu 10 Beschäftigten: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte ganz oder teilweise steuerbefreit ist. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen. 

Liquiditätsengpass bedeutet, dass der Antragsteller durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (Fixkosten bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat.

Fördervolumen

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt

bei bis zu ... Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

Maximales Fördervolumen

fünf Beschäftigte

9.000 Euro

zehn Beschäftigte

15.000 Euro

50 Beschäftigte

30.000 Euro

250 Beschäftigte

50.000 Euro

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Die Umrechnung von Teilzeit- und 450-Euro-Kräften erfolgt nachfolgenden Berechnungen:

Mitarbeiter bis 20 Stunden

Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden

Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden

Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis

Faktor 0,3

Förderantrag und Förderrichtlinien

Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder das Soforthilfe-Programm des Bundes zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.

Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditäts­engpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.

Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungs­behörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.

Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse.

Laut unseren Informationen sind keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags möglich.

Ihr Antrag wird von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungs­behörde die Stadt München.

Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist.

Kontaktdaten für den Antrag

Anträge können ausschließlich online gestellt werden. Der Link habe ich Ihnen auch ganz oben angeführt.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde.

Bewilligungsbehörde für die Corona-Soforthilfe in Bayern

Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München

Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft

Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München

Tel: 089 2176-0
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de

 

Diese Kontaktdaten dienen lediglich als Information. Bitte hier KEINE pdf´s hinschicken. Ausschließlich das Onlineformular verwenden!

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Harald Dinter
- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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