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wie ist der Liquiditätsengpass definiert; steuerfreie Bonuszahlungen; Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bei Bezug von Kurzarbeitergeld

 

Liebe BDS-Mitglieder und Gewerbetreibende,

 

die Regierung hat zwischenzeitlich bekannt gegeben, wie der Liquiditätsengpass zu verstehen ist:

 

„Definition zum Liquiditätsengpass: Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

 

Das bedeutet: Erstellen Sie eine Planung (zumindest für die nächsten drei Monate), in der Sie die voraussichtlichen Einnahmen den bekannten / zu erwartenden Ausgaben gegenüberstellen. Der sich danach ergebende Fehlbetrag stellt die (maximale) Höhe der Soforthilfe dar. Sofern sich später widererwarten die Situation besser darstellt, ist die Soforthilfe ggf. zurück zu zahlen. Umgekehrt stellt die zu Recht erhaltene Soforthilfe sog. steuerpflichtiges Einkommen dar. Die Zahlung ist also in der Buchhaltung als Betriebseinnahme aufzuzeichnen und später der Einkommensteuer / Gewerbesteuer / ggf. Kirchensteuer (bei Kapitalgesellschaften: Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer) zu unterwerfen. Wie immer gilt: Dem Staat entgeht nichts!

 

Für das Engagement, das zahlreiche Beschäftigte in dieser Krisenzeit gezeigt haben und zeigen, besteht nun für Arbeitgeber die Möglichkeit zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500,00 € zu zahlen. Die steuerfreien Bonuszahlungen sind auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zu den regulären Löhnen oder Gehältern gewährt werden.

Auch Mini-Jobbern kann dieser steuer- und sozialversicherungsfreie Bonus ausgezahlt werden!

 

Abschließend noch zur ergänzenden Information:

 

Jeder, der Kurzarbeitergeld erhält, ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Dies kann für einige Mitarbeiter eine neue Situation darstellen. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter bei Bedarf entsprechend. In diesem Zusammenhang: Das erhaltene Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sog. „Progressionsvorbehalt“. Dies bedeutet, dass die übrigen Einkünfte (i. d. R. das reguläre Gehalt) mit einem höheren Steuersatz besteuert werden. Wie dies genau aussieht, wird im Rahmen der privaten Steuererklärung ermittelt. Es kann also je nach Höhe des Kurzarbeitergeldes und Dauer der Leistung zu deutlichen Steuernachzahlungen am Jahresende kommen.

 

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

 

Dr. Harald Dinter

- 1. Vorsitzender -

Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e. V.

Ortsverband Schongau

 

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